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Detlef Wilhelm

Selbstständiger Buchhalter

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Aktuelles aus Steuern und Recht - AKTIVRENTE

Aktivrentengesetz

Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Aktivrentengesetz beschlossen. Der Bundesrat hat seine erforderliche Zustimmung im Rahmen der Sitzung am 19.12.2025 erteilt. Kernpunkt ist die geplante Neuregelung in § 3 Nr. 21 EStG-E.


Durch die vorgesehene Regelung zur Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben.


Selbstständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung nicht profitieren.


Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber fallen die Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.


(Vereinfachtes) Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein der Krankenversicherungspflicht (inkl. Zusatzbeitrag) unterliegender (nicht kinderloser) Aktivrentner erhält monatlich 2.000 € Entgelt.


Für den Arbeitnehmer entsteht folgende Abgabenlast:

• Krankenversicherung (z.B.): 8,75%

• Pflegeversicherung: 1,8%


Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Auch Beiträge zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer i.d.R. nicht an. In Summe entspricht die Abgabenlast hier 10,55% bzw. 211 €.


Für den Arbeitgeber ergibt sich folgende Belastung:

• Krankenversicherung (z.B.): 8,75%

• Pflegeversicherung: 1,8%

• Arbeitslosenversicherung: 1,3%

• Rentenversicherung: 9,3%

Häufige Fragen zur Aktivrente


Frage 1: Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es liegt kein sozial-versicherungsrechtliches Beschäfti-gungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen.


Frage 2: Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet.


Frage 3: Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.


Frage 4: Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)

JA. Dies ist unproblematisch. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €-Grenze unschädlich.