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Aktuelles aus Steuern und Recht
E-Autos und Abschreibung
Unternehmen, die für ihren Betrieb im Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, profitieren von der neuen E-Auto-Abschreibung (Turbo-AfA) nach § 7 Abs. 2a EStG.
Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten, im zweiten 10 %, im dritten und vierten Jahr 5 % abgeschrieben werden.
Im fünften Jahr beträgt die Abschreibung 3 % und im sechsten Jahr sind es 2 %. Bisher war nicht klar geregelt - weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung - ob diese Turbo-AfA nur bei fabrikneuen E-Autos angewendet werden darf, oder auch bei gebrauchten E-Fahrzeugen.
Bewirtungskosten und E-Rechnung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun dem „Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe“ in einem Schreiben Ende November 2025 bestätigt, dass auch der Kauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG begünstigt ist.
Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt:
Wird nur die Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt, der Eigenbeleg aber noch in Papierform erstellt und aufbewahrt, muss die eindeutige Zuordnung der Belege aus beiden getrennten Ablagen gewährleistet sein.
Das Wichtigste zur Kleinunternehmerregelung
Die nationale Kleinunternehmerbesteuerung ist zum 01.01.2025 umfassend geändert worden. Auswirkungen haben sich dadurch für die bisherigen Kleinunternehmersachverhalte ergeben, bei Neugründungen muss jetzt auch genauer geprüft werden.
Seit 2025 ist ein unterjähriger Wechsel zwischen Kleinunternehmerbesteuerung und Regelbesteuerung möglich.
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) von nicht mehr als 25.000 Euro (netto, eine Umsatzsteuer ist nicht fiktiv hinzuzurechnen) realisiert hat. Liegt diese Voraussetzung vor, sind - soweit nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird - im folgenden Kalenderjahr die Umsätze nach § 19 Abs. 1 steuerfrei.
Mit dem Umsatz im Folgejahr, mit dem die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wird, wechselt der Kleinunternehmer automatisch in die Regelbesteuerung. Der Gesamtumsatz berechnet sich nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung).
Wenn im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 Euro mit den vereinnahmten Beträgen überschritten wird, unterliegt schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, in vollem Umfang der Regelbesteuerung.
Als Unternehmensgründer startet man immer als Kleinunternehmer, außer man verzichtet auf diese Anwendung.
Der Wechsel in die Regelbesteuerung erfolgt, wenn im Gründungsjahr die Gesamtumsatzgrenze von 25.000 Euro überschritten wird.
Als Kleinunternehmer werden steuerfreie Umsätze ausgeführt, für Vorbezüge sind sie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Laut Gesetz sind Kleinunternehmer nicht verpflichtet, Voranmeldungen oder Jahressteuererklärungen abzugeben, die Finanzverwaltung kann sie aber dazu auffordern.
Die Finanzverwaltung hat mit ihrem BMFSchreiben vom 10.11.2025 klargestellt, dass bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung für Leistungsbezüge, die noch während der Kleinunternehmerbesteuerung erfolgten, der Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen ist, wenn die bezogenen Leistungen erst nach dem Wechsel in die Regelbesteuerung verwendet werden.
Für den umgekehrten Fall des Wechsels von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerbesteuerung gilt dies entsprechend. Sofern bei einem Wechsel die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung vorliegen, kann diese vorgenommen werden.
Auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung kann verzichtet werden, dies bindet für 5 Jahre.
Der Verzicht ist fristgebunden und kann nur bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahrs ausgeübt werden.
Der Verzicht ist unwiderruflich und kann frühestens nach Ablauf von 5 Jahren widerrufen werden.
Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung endet nicht automatisch nach Ablauf dieser 5 Jahre, sondern erst, wenn der Verzicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt widerrufen wird.
Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung kann nur mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahrs (nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist) widerrufen werden.
2025 wurde zudem die Möglichkeit eingeführt, dass Unternehmer auch in anderen Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen können (internationale Kleinunternehmerbesteuerung).
Dazu müssen sie in ihrem Heimatland nicht Kleinunternehmer sein, es müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.