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Ab Juli 2026: Mini­jobber können die Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht einmalig rück­gängig machen


Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 %, während Sie als Minijobber einen Eigenanteil von 3,6 % beisteuern (bei bis zu 603 Euro Verdienst). Minijobber können sich jedoch auf Antrag beim Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen.

Nachteile der Befreiung: Zahlen Sie nicht in die Rentenkasse ein, erwerben Sie keine vollwertigen Pflichtbeiträge. Ihnen entfallen dadurch oft Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen.

Wenn nun Minijobber im Laufe ihres Minijobs feststellen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht doch nicht die richtige Entscheidung war, können sie die Befreiung zukünftig einmalig widerrufen. Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2026.


Wie lange gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?


Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Befreiung nur einheitlich für alle erklären - sofern das Gesamtentgelt aus allen Jobs zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Bisher konnte die Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden.


Ab wann greift dann wieder die Rentenversicherungspflicht?


Den Widerruf der Befreiung stellen sie schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber. Die Aufhebung beginnt dann ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Antrag folgt. Wird die Aufhebung der Befreiung z.B. im August beantragt, beginnt sie ab dem 1. September.

Ab diesem Zeitpunkt werden wieder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung fällig.

Was müssen Arbeitgeber tun, wenn sie einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung bekommen?


Als Arbeitgeber dokumentieren Sie den Eingang des Antrags und nehmen ihn zu den Entgeltunterlagen.

Sie melden die Aufhebung der Befreiung über die DEÜV-Meldungen:


  • Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung: Wechsel von "5" (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) auf "1" (Rentenversicherungspflicht).
  • Ab- und Anmeldung: Abmeldung mit Abgabegrund "32" zum Ende des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Anmeldung mit Abgabegrund "12" ab Beginn der Rentenversicherungspflicht
  • Zusätzlich führen Sie die Pflichtbeiträge ab und zeigen deren Höhe im Beitragsnachweis-Verfahren an.