News zum Download
Frühjahr 2025 - Aktuelles aus Steuern und Recht
Für selbständig nutzungsfähige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten bis 800 Euro = sog. geringwertige Wirtschaftsgüter gilt ein Wahlrecht zum Sofortabzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung anstelle der Verteilung über die Nutzungsdauer. Bei eigener Herstellung gilt dies entsprechend für die Herstellungskosten. Die GWG-Regelung ist analog für Überschusseinkünfte anwendbar.
Die Obergrenze von 800 Euro gilt netto, also ohne Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht. Außerdem sind auch andere Anschaffungskostenminderungen zu beachten. Hierzu zählen Zuschüsse, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Rücklagen. Entsprechend kann man also im gewissen Rahmen die Anschaffungskosten beeinflussen. Wird das Wahlrecht für Zuschüsse ausgeübt oder die Anschaffungskosten aufgrund eines IABs gemindert, so kann man auch bei teureren Gegenständen ggf. in den Genuss des Sofortabzugs kommen. Im Rahmen der Abschlusserstellung sollten vorhandene Neuanschaffungen daher immer auf Anschaffungskostenminderungen und die GWG-Grenze überprüft werden.
Für nicht genommenen Urlaub ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Grundsätzlich ist der Urlaub im Jahr des Anspruchs zu nehmen, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden. Liegen keine Besonderheiten vor, verfällt ein bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommener Urlaub, sofern eine Belehrung darüber vorgenommen wurde. Für die Bewertung der Rückstellung ist dies entsprechend zu prüfen.
Außerdem sind für die Bildung und Ermittlung der Rückstellung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht zu beachten. Dies gilt beispielsweise für Lohnerhöhungen, die steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen, aber auch für bestimmte Gehaltsbestandteile wie VL und Sonderzahlungen. Des Weiteren ist die Ermittlung der Urlaubstage abweichend. Steuerlich sind die tatsächlichen Arbeitstage zu berücksichtigen, während handelsrechtlich die prognostizierten Arbeitstage zu Grunde zu legen sind. Aus Vereinfachungsgründen darf die Urlaubsrückstellung auch mit den durchschnittlichen Werten für die einzelnen Arbeitnehmergruppen ermittelt werden.
Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, sind Rückstellungen zu bilden, sofern die Entstehung oder die Höhe oder beides ungewiss sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Für die Rückzahlung von Corona-Hilfen ist ggf. ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Dies gilt, wenn noch kein Bescheid vorliegt aber eine Rückzahlung bereits überprüft wird oder der Steuerpflichtige selbst von einer Überzahlung ausgeht und auch mit einer entsprechenden Verbescheidung rechnen kann. Liegt dagegen bereits ein Rücknahmebescheid über die Corona-Hilfen vor, so ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.