News Herbst 2023
Die geplante Erhöhung hat Auswirkungen auf die Minijobs. Der Mindestlohn steigt voraussichtlich auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat diese Erhöhung vorgeschlagen. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Arbeitgeber melden Krankenkassen, ob und wie lange ihre Mitarbeitenden in Elternzeit gehen. Bislang senden Arbeitgeber beim Beginn einer Elternzeit Unterbrechungsmeldungen. Diese helfen Krankenkassen zwar, den Beginn einer Elternzeit zu erkennen, allerdings fehlen ihnen regelmäßig Informationen zum Ende der Elternzeit. Denn wenn die Elternzeit endet und die Person ihre Beschäftigung wieder aufnimmt, entsteht beim Arbeitgeber dafür keine gesonderte Meldepflicht. Das führt dazu, dass Krankenkassen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung von der Änderung erfahren, nämlich bei der nächsten Entgeltmeldung.
Das betrifft nicht nur die Elternzeiten von Müttern, sondern auch die von Vätern oder Großeltern oder weiteren Personen (in Härtefällen können Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehe- oder Lebenspartner Elternzeit nehmen).
Eine weitere Gruppe, bei der oft Unklarheit besteht, sind freiwillig gesetzlich versicherte Mitarbeitende, wenn diese ihrer Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig nachkommen.
Neues Meldeverfahren macht es einfacher.
Aktuell schreiben Krankenkassen die Arbeitgeber an und bitten sie um die fehlenden Angaben, die der Arbeitgeber dann an die Krankenkasse übermitteln muss. Um das Verfahren für beide Seiten zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird nun das neue Meldeverfahren zur Elternzeit eingeführt:
Die Kassen sollen prüfen können inwiefern die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und wie hoch die Beiträge von freiwillig versicherten Mitarbeitenden ausfallen.
Dafür müssen Arbeitgeber ab Januar 2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. 4a SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 6 DEÜV).
Bei geringfügig beschäftigten und bei privat versicherten Mitarbeitenden entfällt die Meldepflicht.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Erleichterungen in unternehmerischen und privaten Bereichen. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen.
Die wichtigsten Punkte sind:
• Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie von 15 % für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Unternehmen und selbständig Tätige
• Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
• Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro
• Sammelposten: Wahlrecht bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 250 Euro bis 5.000 Euro und Auflösung über drei Jahre ab 2024
• Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro
• 2,5 % degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft werden
• 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)
• 50 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei Anschaffung ab 2024
• Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein. Letzteres soll gleichlautend für die Gewerbesteuer gelten.
• Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
• Anhebung Buchführungspflichtgrenzen bestimmter Steuerpflichtiger auf 80.000 Euro Gewinn und 800.000 Euro Umsatz ab 2024
• Erhöhung der Grenze für die erweiterte Grundstückskürzung für Stromerzeugung und Ladestationen von 10 % auf 20 %
• Anhebung der Freigrenze bei der Bauabzugssteuer von 5.000 Euro auf 10.000 Euro
• Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung
• Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht
• Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich
• 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
• 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022
Nennenswerte Änderungen ergeben sich außerdem bei Spezialthemen, wie den Forschungszulagen, der Digitalisierung des Spendenverfahrens, der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG, der Option gem. § 1a KStG, der Rentenbesteuerung sowie der Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden bzw. inländischen Steuergestaltungen.